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   VG Augsburg, 01.07.2010 - Au 2 K 09.560, Au 2 K 09.562   

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https://dejure.org/2010,70430
VG Augsburg, 01.07.2010 - Au 2 K 09.560, Au 2 K 09.562 (https://dejure.org/2010,70430)
VG Augsburg, Entscheidung vom 01.07.2010 - Au 2 K 09.560, Au 2 K 09.562 (https://dejure.org/2010,70430)
VG Augsburg, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - Au 2 K 09.560, Au 2 K 09.562 (https://dejure.org/2010,70430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kürzung von Versorgungsbezügen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils; Erwerbsunfähigkeitsrente; Rückforderung von zuviel gezahlten Versorgungsbezügen; verschärfte Haftung wegen Offensichtlichkeit des Mangels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.04.1994 - 2 C 22.92

    Pensionistenprivileg - Entfallen bei Rente - Dauer des Rentenbezugs

    Auszug aus VG Augsburg, 01.07.2010 - Au 2 K 09.560
    Nachdem bei ihm ebenso wie beim aktiven Beamten der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, hat der Versorgungsempfänger grundsätzlich jetzt und in Zukunft nur noch Anspruch auf gekürzte Versorgungsbezüge (BVerwG Urt. v. 28.04.1994 - 2 C 22.92 - BVerwGE 95, 375ff.).

    Eine solche Korrektur kommt unter den Voraussetzungen der §§ 4 f. des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105 i. d. F. des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2317) in Betracht (vgl. BVerwG Urt. v. 28.4.1994 - 2 C 22.92 - BVerwGE 95, 375 ff.).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus VG Augsburg, 01.07.2010 - Au 2 K 09.560
    Danach ist der im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs stattfindende Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u. a. - BVerfGE 53, 257; vom 9.11.1995 - 2 BvR 1762/92 - DÖV 1996, 247).
  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

    Auszug aus VG Augsburg, 01.07.2010 - Au 2 K 09.560
    Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt: Urt. v. 8.8.1998, 2 C 21.97, ZBR 1999, 173 f. m. w. N.) hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Berechtigten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen.
  • BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

    Auszug aus VG Augsburg, 01.07.2010 - Au 2 K 09.560
    Danach ist der im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs stattfindende Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u. a. - BVerfGE 53, 257; vom 9.11.1995 - 2 BvR 1762/92 - DÖV 1996, 247).
  • BVerwG, 25.11.1985 - 6 C 37.83

    Kein gesetzlicher Vorbehalt der richtigen Anwendung einschlägiger

    Auszug aus VG Augsburg, 01.07.2010 - Au 2 K 09.560
    Zwar resultiert die verschärfte Haftung des Klägers - wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. März 2009 zutreffend ausführt - nicht aus § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. dazu BVerwG Urt. v. 25.11.1985 DVBl 1986, 472).
  • BVerwG, 22.01.1987 - 2 B 49.86

    Ehegatten - Versorgungsausgleich bei Beamten - Vereinbarung auf einen Betrag -

    Auszug aus VG Augsburg, 01.07.2010 - Au 2 K 09.560
    Das Bundesverfassungsgericht hat unter ausdrücklicher Billigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 22.1.1987 - 2 B 49.86 - NJW 1987, 1566) ausgeführt, im Verhältnis zum Dienstherrn bestehe der sachliche Grund für die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass er durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden solle, als wenn der Beamte sich hätte nicht scheiden lassen, wozu es jedoch ohne die Kürzung kommen könnte, da die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft nach § 1587b Abs. 2 BGB entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast (nach dem im Falle des vorliegenden Klägers anzuwendenden § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) zu erstatten seien.
  • VG Würzburg, 15.11.2011 - W 1 K 11.397

    Überzahlung von vermögenswirksamen Leistungen; Offensichtlichkeit des Mangels des

    Dabei verletzt der Begünstigte seine Pflicht nicht nur, wenn er erkannten Unklarheiten oder Zweifeln nicht nachgeht, sondern auch, wenn er keine Unklarheiten erkennt oder sich ihm keine Zweifel aufdrängen, weil er die Bezügemitteilung nicht kritisch auf seine Richtigkeit hin überprüft hat (vgl. etwa VG Augsburg vom 01.07.2010, AU 2 K 09.560 sowie AU 2 K 09.562, beide zitiert nach juris).
  • VG Augsburg, 17.11.2016 - Au 2 K 15.1867

    Rechtmäßiger Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid von überzahlten

    Dabei verletzt der Begünstigte seine Pflicht nicht nur, wenn er erkannten Unklarheiten oder Zweifeln nicht nachgeht, sondern auch, wenn er keine Unklarheiten erkennt oder sich ihm keine Zweifel ergeben, weil er den Bescheid nicht kritisch auf seine Richtigkeit hin überprüft (vgl. etwa VG Augsburg U.v. 1.7.2010 - Au 2 K 09.560, Au 2 K 09.562 - juris Rn. 11).
  • VG Würzburg, 23.08.2011 - W 1 K 10.1176

    Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge; Vertrauensschutz; rückwirkende

    Dabei verletzt der Begünstigte seine Pflicht nicht nur, wenn erkannten Unklarheiten oder Zweifeln nicht nachgeht, sondern auch, wenn er keine Unklarheiten erkennt oder sich ihm keine Zweifel ergeben, weil er den Bescheid nicht kritisch auf seine Richtigkeit hin überprüft (vgl. etwa VG Augsburg v. 01.07.2010, AU 2 K 09.560 sowie AU 2 K 09.562, juris).
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